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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 160/05
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 17a
ZPO § 572 Abs. 1
ArbGG § 78
In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten ergeht die Entscheidung über den Rechtsweg grundsätzlich durch Beschluss der vollständigen Kammer. Die Nichtabhilfeentscheidung ist daher gem. § 572 Abs. 1 ZPO ebenfalls durch die vollständige Kammer, nicht notwendig in derselben Besetzung, zu treffen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 160/05

Verkündet am 01.07.2005

Im Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 1.7.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.4.2005 - 5 Ca 2700 c/04 - wird dem Arbeitsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.4.2005, mit dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss, den die Vorsitzende allein unterzeichnet hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Die Beschwerde ist zur Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe dem Arbeitsgericht zurückzugeben, da eine ordnungsgemäße Entscheidung durch das hierzu berufene Gremium nicht vorliegt.

Gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ist gegen den Rechtswegbeschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Nach § 78 ArbGG, § 572 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Dabei ist die Beschwerde durch das Gericht oder den Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten ist, zu prüfen. § 572 Abs. 1 ZPO unterscheidet deutlich zwischen einer Entscheidung des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, oder des Vorsitzenden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass, je nachdem ob die Ausgangsentscheidung durch die vollständige Kammer oder den Vorsitzenden getroffen worden ist, auch die Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe in entsprechender Besetzung getroffen werden muss. Damit ist nicht notwendig dieselbe personelle Besetzung, aber das jeweilige Gremium festgelegt (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.3.2004 - 2 Ta 70/04 -; Beschluss vom 4.2.2004 - 2 Ta 22/04 - ; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.5.2005 - 2 Ta 130/05 - ).

In Rechtswegsstreitigkeiten ist vor den Arbeitsgerichten die Entscheidung auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer zu treffen § 48 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG. Da die Rechtswegsentscheidung durch das Gericht, d. h. beim Arbeitsgericht durch die vollständige Kammer, zu ergehen hat, hat auch die Abhilfeprüfung durch diese zu erfolgen.

Eine Rückgabe der Beschwerde an das Arbeitsgericht ist trotz der Entscheidung des BAG vom 17.2.2003 (5 AZB 37/02 - NZA 2003,518) zulässig, da vorliegend die Beschwerde noch nicht durch ordnungsgemäße Nichtabhilfeentscheidung beim LAG anhängig geworden ist.

Ende der Entscheidung

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